Gebühren bei Attesten und ärztlichen Bescheinigungen
Die seit Jahren angekündigte Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist weiterhin nicht in Kraft getreten. Eigentlich hatten wir geplant, Sie erst im Zusammenhang mit der neuen Gebührenordnung über die Abrechnung ärztlicher Atteste und Bescheinigungen zu informieren. Da eine Umsetzung jedoch weiterhin aussteht, möchten wir zum jetzigen Zeitpunkt nochmals für Aufklärung sorgen.
Im Praxisalltag erleben wir immer wieder Unsicherheiten darüber, welche Atteste von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden und welche nicht. Tatsächlich gehören viele Bescheinigungen – beispielsweise für Schulen, Kindertagesstätten, Sportvereine, Arbeitgeber, Versicherungen oder andere Institutionen – nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind daher nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte privat zu berechnen.
Kurze ärztliche Bescheinigungen werden in der Regel nach GOÄ-Nr. 70 abgerechnet. Bei üblichem Aufwand beträgt die Gebühr derzeit in der Regel 5,36 €.
Ausführlichere ärztliche Atteste oder Stellungnahmen mit individueller ärztlicher Bewertung werden in der Regel nach GOÄ-Nr. 75 berechnet. Bei üblichem Aufwand beträgt die Gebühr derzeit in der Regel 17,43 €. Erfordert die Erstellung einen deutlich höheren Zeitaufwand, eine besondere Schwierigkeit oder hat sie gutachterlichen Charakter, erfolgt die Abrechnung entsprechend den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte mit einem höheren Rechnungsbetrag.
Die Abrechnung erfolgt entsprechend den geltenden gebühren- und berufsrechtlichen Vorgaben. Die Gebühren werden nach Rechnungsstellung erhoben und sind per Überweisung zu begleichen.
Wir bitten Sie außerdem, vor der Anforderung eines Attestes zu prüfen, ob dieses tatsächlich erforderlich ist oder ob sich Ihr Anliegen gegebenenfalls durch eine direkte Rücksprache mit der anfordernden Stelle klären lässt. Dies vermeidet unnötigen Aufwand und Kosten.